Arbeitgeber darf GPS-Überwachung nur eingeschränkt einsetzen

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GPS-Tracker sind eine praktische Möglichkeit, verlorene oder verlegte Gegenstände und Haustiere wiederzufinden. Doch wie sieht es mit der Ortung von Menschen aus? Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Privatsphäre und dürfen nur mit ihrer Zustimmung geortet werden. Auch bei betagten Personen muss das Einverständnis vorliegen, es sei denn, sie sind nicht mehr urteilsfähig. Arbeitgeber dürfen GPS-Systeme nur eingeschränkt verwenden und müssen die Angestellten darüber informieren.

Widerrechtlicher Eingriff in die Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen

Die Ortung von Menschen mittels GPS oder Bluetooth-Trackern unterliegt rechtlichen Bestimmungen, die darauf abzielen, die Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Sowohl die Uno Kinderrechtskonvention als auch das Schweizer Recht stellen klar, dass eine Überwachung oder Ortung ohne Zustimmung nicht erlaubt ist.

Die Verwendung von GPS-Trackern zur Ortung von Kindern ist nur dann erlaubt, wenn die Eltern ihre Kinder darüber aufklären und diese damit einverstanden sind. Ausnahmen gelten für nicht urteilsfähige Kinder bis zu einem Alter von etwa 12 Jahren, bei denen eine Ortung ohne Einverständnis aus Sicherheitsgründen erlaubt ist.

Auch ältere Menschen haben das Recht auf Privatsphäre und müssen über eine Ortung informiert und damit einverstanden sein. Falls eine betagte Person nicht mehr einwilligen kann, ist der Einsatz eines Trackers durch Angehörige rechtlich komplex und erfordert besondere Vorsicht.

Um in Alters- und Pflegeinstitutionen Bewohner zu überwachen und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken, müssen spezifische gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Einsatz von GPS-Trackern: Arbeitgeber in Grenzen

Der Einsatz von GPS-Trackern durch Arbeitgeber ist nur dann zulässig, wenn er zur Planung der Arbeitsabläufe, gelegentlichen Arbeitskontrollen oder zur Verhinderung von Missbrauch dient. Die Mitarbeiter müssen über den Einsatz des GPS-Systems informiert werden, um ihre Rechte zu wahren.

Es ist gesetzlich untersagt, Angestellte am Arbeitsplatz umfassend und permanent zu überwachen, insbesondere in Bezug auf ihr Verhalten. Wenn Angestellte das Firmenfahrzeug auch privat nutzen dürfen, haben sie das Recht, das GPS-System auszuschalten.

Rechtliche Zulässigkeit der GPS-Ortung bei Tieren

Tiere wie Katzen und Hunde können nicht den gleichen rechtlichen Schutz ihrer Privatsphäre beanspruchen wie Menschen. Daher ist es erlaubt, diese Haustiere mit GPS-Trackern zu orten. Dies ermöglicht es den Besitzern, den Aufenthaltsort ihrer Tiere zu überwachen und sicherzustellen, dass sie sich in einem sicheren Bereich aufhalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das heimliche Anbringen eines GPS-Trackers an einem Tier, um den Aufenthaltsort des Besitzers zu ermitteln, nicht erlaubt ist und als Eingriff in die Privatsphäre betrachtet wird.

Verdacht auf Tracking? Bluetooth-Verbindung abschalten!

Oftmals ist es schwierig für Opfer, unerwünschtes Tracking zu erkennen. Die Kriminalpräventionsstelle empfiehlt, bei Verdacht die Bluetooth-Verbindung auszuschalten, um keine Verbindung zum Smartphone herzustellen. Betroffene sollten sich an Experten wenden und die Polizei informieren.

Im Falle von Stalking kann das Opfer gerichtliche Maßnahmen ergreifen, um sich zu schützen. Eine solche Maßnahme ist die Beantragung eines Kontakt- oder Annäherungsverbots gegen den Stalker. Dieses Verbot verbietet dem Stalker jeglichen Kontakt oder Annäherungsversuch an das Opfer.

Schutzmaßnahmen bei der Ortung von Kindern und betagten Personen

GPS-Tracker sind hilfreiche Geräte, um verlorene Gegenstände oder Haustiere zu finden. Die Ortung von Menschen erfordert jedoch die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben. Die Einwilligung der betroffenen Person ist unerlässlich, insbesondere bei Kindern und betagten Personen. Es ist wichtig, ihre Privatsphäre zu respektieren und angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die Verwendung von GPS-Systemen durch Arbeitgeber ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Es ist wichtig, dass Angestellte über den Einsatz informiert sind und dass die Überwachung nur zur Planung von Einsätzen oder zur Kontrolle der Arbeitszeit erfolgt.

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